Sind Ihre Gas- und Wär­me­prei­se schon fit für 2026?

CO₂-Kos­ten rechts­si­cher und pra­xis­taug­lich in die Prei­se integrieren?

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren war die Inte­gra­ti­on der CO₂-Kos­ten nach dem BEHG rela­tiv unkom­pli­ziert: Die Prei­se pro Ton­ne waren fest vor­ge­ge­ben. Ab 2026 endet die­se Fest­preis­pha­se – das natio­na­le Emis­si­ons­han­dels­sys­tem (nEHS) geht in die Ver­stei­ge­rung über. Par­al­lel dazu wur­de der Start des EU-ETS II von 2027 auf 2028 ver­scho­ben; für das Über­gangs­jahr 2027 ist laut Pres­se­be­rich­ten Über­gangs­me­cha­nis­men in Arbeit.

Trotz umfang­rei­cher Ver­öf­fent­li­chun­gen herrscht in der Stadt­wer­ke­bran­che wei­ter­hin Unsi­cher­heit. Vie­le beschäf­ti­gen sich bereits inten­siv mit der Beschaf­fung der Zer­ti­fi­ka­te, doch häu­fig ist noch unklar, wie die varia­blen CO₂-Kos­ten ab 2026 rechts­si­cher und wirt­schaft­lich risi­ko­arm in die End­kun­den­prei­se inte­griert wer­den kön­nen. Dazu sol­len die Auk­tio­nen erst zwi­schen Juli und Okto­ber 2026 begin­nen – das erschwert eine genaue Preis­be­stim­mung zu Jah­res­be­ginn, in dem die Kos­ten jedoch bereits berück­sich­tigt sein sollten.

Was tun?

Ent­we­der kal­ku­liert man zu wenig CO₂-Kos­ten in Erd­gas­prei­se, dann fragt es sich, wie man mit den tat­säch­li­chen Kos­ten aus der Auk­ti­on umge­hen soll, wenn die­se deut­lich höher aus­fal­len. Kal­ku­liert man einen höhe­ren Preis als man im Auk­ti­ons­ver­fah­ren zahlt, dann ist man ggf. nicht mehr wett­be­werbs­fä­hig. Oder könn­te man viel­leicht die CO₂-Kos­ten im Sin­ne eines sepa­rier­ten Preis­sys­tems ausklammern?

Zwar ist für 2026 ein Preis­rah­men vor­ge­se­hen, der die Markt­prei­se begren­zen soll. Den­noch gilt: Die CO₂-Kos­ten sind künf­tig kein exter­ner Fest­preis mehr, son­dern hän­gen von Markt­ent­wick­lun­gen und Beschaf­fungs­zeit­punkt ab. Nach Ansicht ver­schie­de­ner juris­ti­scher Stim­men und Bran­chen­ex­per­ten las­sen sie sich daher nicht mehr ohne Wei­te­res als sepa­ra­ter Preis­be­stand­teil „aus­klam­mern“. Dies gilt natür­lich auch für Wär­me­prei­se, die z.B. auf Erd­gas als Ener­gie­trä­ger basieren.

Wer weni­ge Wochen vor 2026 noch kei­ne all­tags­taug­li­che und rechts­si­che­re Lösung gefun­den hat, soll­te sich jetzt mit den vor­han­de­nen Ansät­zen befas­sen. Vie­le auf Ener­gie­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei­en bie­ten aktu­ell Web­i­na­re und Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen an, die Ori­en­tie­rung geben.

Hin­weis: Die Aus­weis­vor­ga­ben für CO₂-Preis­be­stand­tei­le ste­hen eben­falls vor Ver­än­de­run­gen. Die Aus­weis­pflicht gem. § 40 Absatz 3 Nr. 5 EnWG ist nur bis zum 31. Dezem­ber 2025 befristet.

Wie immer gilt: Dies ist eine Ein­ord­nung aus der Pra­xis – kei­ne juris­ti­sche Beratung.

Tei­len Sie die­sen Beitrag