CO₂-Kosten rechtssicher und praxistauglich in die Preise integrieren?
In den vergangenen Jahren war die Integration der CO₂-Kosten nach dem BEHG relativ unkompliziert: Die Preise pro Tonne waren fest vorgegeben. Ab 2026 endet diese Festpreisphase – das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) geht in die Versteigerung über. Parallel dazu wurde der Start des EU-ETS II von 2027 auf 2028 verschoben; für das Übergangsjahr 2027 ist laut Presseberichten Übergangsmechanismen in Arbeit.
Trotz umfangreicher Veröffentlichungen herrscht in der Stadtwerkebranche weiterhin Unsicherheit. Viele beschäftigen sich bereits intensiv mit der Beschaffung der Zertifikate, doch häufig ist noch unklar, wie die variablen CO₂-Kosten ab 2026 rechtssicher und wirtschaftlich risikoarm in die Endkundenpreise integriert werden können. Dazu sollen die Auktionen erst zwischen Juli und Oktober 2026 beginnen – das erschwert eine genaue Preisbestimmung zu Jahresbeginn, in dem die Kosten jedoch bereits berücksichtigt sein sollten.
Was tun?
Entweder kalkuliert man zu wenig CO₂-Kosten in Erdgaspreise, dann fragt es sich, wie man mit den tatsächlichen Kosten aus der Auktion umgehen soll, wenn diese deutlich höher ausfallen. Kalkuliert man einen höheren Preis als man im Auktionsverfahren zahlt, dann ist man ggf. nicht mehr wettbewerbsfähig. Oder könnte man vielleicht die CO₂-Kosten im Sinne eines separierten Preissystems ausklammern?
Zwar ist für 2026 ein Preisrahmen vorgesehen, der die Marktpreise begrenzen soll. Dennoch gilt: Die CO₂-Kosten sind künftig kein externer Festpreis mehr, sondern hängen von Marktentwicklungen und Beschaffungszeitpunkt ab. Nach Ansicht verschiedener juristischer Stimmen und Branchenexperten lassen sie sich daher nicht mehr ohne Weiteres als separater Preisbestandteil „ausklammern“. Dies gilt natürlich auch für Wärmepreise, die z.B. auf Erdgas als Energieträger basieren.
Wer wenige Wochen vor 2026 noch keine alltagstaugliche und rechtssichere Lösung gefunden hat, sollte sich jetzt mit den vorhandenen Ansätzen befassen. Viele auf Energierecht spezialisierte Kanzleien bieten aktuell Webinare und Informationsveranstaltungen an, die Orientierung geben.
Hinweis: Die Ausweisvorgaben für CO₂-Preisbestandteile stehen ebenfalls vor Veränderungen. Die Ausweispflicht gem. § 40 Absatz 3 Nr. 5 EnWG ist nur bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Wie immer gilt: Dies ist eine Einordnung aus der Praxis – keine juristische Beratung.