§ 14a EnWG: Strom­ta­ri­fe im Paragrafendschungel

Der Hür­den­lauf beim Ent­wi­ckeln und Ver­kau­fen von Strom­pro­duk­ten unter den Bedin­gun­gen des § 14a EnWG

Der § 14a EnWG soll hel­fen, das Strom­netz zu sta­bi­li­sie­ren. Netz­be­trei­ber kön­nen künf­tig steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tun­gen wie Wär­me­pum­pen und Wall­bo­xen in einem gewis­sen Umfang „dim­men“. Im Gegen­zug dür­fen sie den Anschluss sol­cher Anla­gen an das Netz nicht mehr ver­wei­gern. Soweit, so sinn­voll. Und wäh­rend land­auf, land­ab die Ver­teil­netz­be­trei­ber ihre Orts­net­ze digi­ta­li­sie­ren, um sich für die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen – und mehr noch – vola­ti­len Las­ten zu wapp­nen, fra­gen sich die Stadt­wer­ke-Ver­trieb­ler: „Wie mach’ ich dar­aus ein ver­ständ­li­ches Stromprodukt?“

Eines vor­weg: Dies ist kein juris­ti­scher Text und natür­lich ohne Gewähr. Es ist viel­mehr die Sicht­wei­se eines mit der Pro­dukt­ent­wick­lung beschäf­tig­ten Praktikers.

Wer ist betroffen?

Zunächst gilt es zu ver­ste­hen – und natür­lich auch den Kun­den zu ver­mit­teln –, für wen und wel­che Anla­gen­ty­pen der § 14a über­haupt gilt: Näm­lich ver­pflich­tend für die Betrei­ber von Anla­gen, die nach dem 1. Janu­ar 2024 in Betrieb genom­men wur­den und optio­nal für alle anderen.

Typi­sche Sor­gen der Kunden

Ist die­se Hür­de genom­men, gilt es, typi­sche Sor­gen zu zer­streu­en, näm­lich dass

  • die Anla­ge eben nicht kom­plett abge­schal­tet wird und
  • die beim „Dim­men“ ver­blei­ben­den 4,2 kW aus­rei­chend sind, damit die Wär­me­pum­pe weiterarbeitet.

Tech­nik, die man braucht (aber nicht immer bekommt)

Die Vor­aus­set­zun­gen für § 14a-Nut­zung sind der Anschluss der steu­er­ba­ren Ver­brauchs­ein­rich­tung (Wär­me­pum­pe, Wall­box) an einen sepa­ra­ten Zäh­ler. Um tat­säch­lich „steu­ern“ zu kön­nen, benö­ti­gen die Nut­zer ein intel­li­gen­tes Mess­sys­tem (iMSys), eine CLS-Steu­er­box für die Über­mitt­lung der Signa­le – und natür­lich müs­sen Wär­me­pum­pen und Wall­bo­xen die­se Signa­le auch ver­ar­bei­ten kön­nen. Intel­li­gen­te Mess­sys­te­me und Steu­er­bo­xen haben aktu­ell aller­dings lan­ge Lie­fer­zei­ten, was sicher nicht zur Freu­de der inter­es­sier­ten Kun­den bei­trägt. Am Ran­de: Beim § 9 neu EnWG (Dim­men der Ein­spei­sung von PV-Anla­gen) dür­fen daher auch ersatz­wei­se wie­der Rund­steu­er­emp­fän­ger zum Ein­satz kommen…

Lohnt sich der Aufwand?

Als Beloh­nung win­ken ver­rin­ger­te Netz­ent­gel­te. Um in deren Genuss zu kom­men, soll sich der Nut­zer für eines der drei vor­ge­se­he­nen Netz­ent­gelt-Modu­le ent­schei­den. Hier dürf­te die über­wie­gen­de Zahl der Ver­brau­cher – und ver­mut­lich auch vie­le Beschäf­tig­te der Ener­gie­lie­fe­ran­ten bzw. Stadt­wer­ke – über­for­dert sein. Um die Preis­blät­ter der Netz­be­trei­ber ver­ste­hen zu kön­nen, ist viel ener­gie­wirt­schaft­li­ches Wis­sen von­nö­ten. Ob, wie von eini­gen Netz­be­trei­bern vor­ge­schla­gen, die Instal­la­teu­re da wei­ter­hel­fen kön­nen, kann hier nicht beant­wor­tet werden.

Zudem sind die Preis­blät­ter nicht kon­sis­tent, denn eine gan­ze Rei­he von Netz­be­trei­bern beherrscht noch nicht alle not­wen­di­gen Pro­zes­se. So kommt es vor, dass dort die Nut­zung der Modu­le 1 und 2 zur­zeit „nur“ zusam­men mit der Ver­wen­dung von Stan­dard­last­pro­fi­len ange­bo­ten wird. Hier wür­de theo­re­tisch auch ein „ein­fa­cher“ Zäh­ler aus­rei­chen – nur funk­tio­niert dann die Steue­rung nicht.

Vor­sicht „Bon­bon“ § 22 EnFG

Dann wäre da noch der – aktu­ell nur „theo­re­ti­sche“ – Vor­teil einer teil­wei­sen Abga­ben­be­frei­ung gemäß § 22 EnFG. Da die EU die­se Abga­ben­be­frei­ung mei­nes Wis­sens noch nicht bei­hil­fe­recht­lich geneh­migt hat, macht es wenig Sinn, die sich erge­ben­den Ein­spa­run­gen gegen­über Wär­me­pum­pen-Inter­es­sen­ten zu erwäh­nen (und sich damit end­lo­se Erklä­run­gen zu spa­ren). Gera­de die­se Abga­ben­be­frei­ung in Ver­bin­dung mit abge­senk­ten Netz­nut­zungs­ent­gel­ten könn­te das Hei­zen mit Strom attrak­ti­ver machen.

Wie soll man das effi­zi­ent verkaufen?

Aktu­ell fin­det man vie­ler­orts For­mu­la­re mit end­lo­sem Klein­ge­druck­ten, näm­lich dass der Preis an das Vor­han­den­sein der Vor­aus­set­zun­gen gekop­pelt ist und bei Nicht­er­fül­len der nor­ma­le Haus­halts­ta­rif gilt, der dann natür­lich auch rück­wir­kend greift. Selbst­ver­ständ­lich muss die­ser dort auch der bei Ver­trags­schluss genannt wer­den. Es gibt bereits eini­ge Tarif­stre­cken, die Wär­me­strom digi­tal bestell­bar machen. Häu­fig wird die Nut­zung als steu­er­ba­re Ver­brauchs­ein­rich­tung dann aber wie­der in Zusatz­for­mu­la­ren abgehandelt.

Für Stadt­wer­ke bzw. Strom­an­bie­ter bedeu­tet das: Pro­duk­te rund um den § 14a EnWG (meist Lade­strom und Wär­me­pum­pen­strom) sind schwer zu kom­mu­ni­zie­ren, machen den Ver­trieb auf­wen­dig und teu­er. Und aus Ver­brau­cher­sicht gilt: Ohne tech­ni­sche Klar­heit kein Ver­trau­en – und ohne Ver­trau­en kein Absatz.

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