Der Hürdenlauf beim Entwickeln und Verkaufen von Stromprodukten unter den Bedingungen des § 14a EnWG
Der § 14a EnWG soll helfen, das Stromnetz zu stabilisieren. Netzbetreiber können künftig steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen in einem gewissen Umfang „dimmen“. Im Gegenzug dürfen sie den Anschluss solcher Anlagen an das Netz nicht mehr verweigern. Soweit, so sinnvoll. Und während landauf, landab die Verteilnetzbetreiber ihre Ortsnetze digitalisieren, um sich für die gesetzlichen Anforderungen – und mehr noch – volatilen Lasten zu wappnen, fragen sich die Stadtwerke-Vertriebler: „Wie mach’ ich daraus ein verständliches Stromprodukt?“
Eines vorweg: Dies ist kein juristischer Text und natürlich ohne Gewähr. Es ist vielmehr die Sichtweise eines mit der Produktentwicklung beschäftigten Praktikers.
Wer ist betroffen?
Zunächst gilt es zu verstehen – und natürlich auch den Kunden zu vermitteln –, für wen und welche Anlagentypen der § 14a überhaupt gilt: Nämlich verpflichtend für die Betreiber von Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und optional für alle anderen.
Typische Sorgen der Kunden
Ist diese Hürde genommen, gilt es, typische Sorgen zu zerstreuen, nämlich dass
- die Anlage eben nicht komplett abgeschaltet wird und
- die beim „Dimmen“ verbleibenden 4,2 kW ausreichend sind, damit die Wärmepumpe weiterarbeitet.
Technik, die man braucht (aber nicht immer bekommt)
Die Voraussetzungen für § 14a-Nutzung sind der Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe, Wallbox) an einen separaten Zähler. Um tatsächlich „steuern“ zu können, benötigen die Nutzer ein intelligentes Messsystem (iMSys), eine CLS-Steuerbox für die Übermittlung der Signale – und natürlich müssen Wärmepumpen und Wallboxen diese Signale auch verarbeiten können. Intelligente Messsysteme und Steuerboxen haben aktuell allerdings lange Lieferzeiten, was sicher nicht zur Freude der interessierten Kunden beiträgt. Am Rande: Beim § 9 neu EnWG (Dimmen der Einspeisung von PV-Anlagen) dürfen daher auch ersatzweise wieder Rundsteuerempfänger zum Einsatz kommen…
Lohnt sich der Aufwand?
Als Belohnung winken verringerte Netzentgelte. Um in deren Genuss zu kommen, soll sich der Nutzer für eines der drei vorgesehenen Netzentgelt-Module entscheiden. Hier dürfte die überwiegende Zahl der Verbraucher – und vermutlich auch viele Beschäftigte der Energielieferanten bzw. Stadtwerke – überfordert sein. Um die Preisblätter der Netzbetreiber verstehen zu können, ist viel energiewirtschaftliches Wissen vonnöten. Ob, wie von einigen Netzbetreibern vorgeschlagen, die Installateure da weiterhelfen können, kann hier nicht beantwortet werden.
Zudem sind die Preisblätter nicht konsistent, denn eine ganze Reihe von Netzbetreibern beherrscht noch nicht alle notwendigen Prozesse. So kommt es vor, dass dort die Nutzung der Module 1 und 2 zurzeit „nur“ zusammen mit der Verwendung von Standardlastprofilen angeboten wird. Hier würde theoretisch auch ein „einfacher“ Zähler ausreichen – nur funktioniert dann die Steuerung nicht.
Vorsicht „Bonbon“ § 22 EnFG
Dann wäre da noch der – aktuell nur „theoretische“ – Vorteil einer teilweisen Abgabenbefreiung gemäß § 22 EnFG. Da die EU diese Abgabenbefreiung meines Wissens noch nicht beihilferechtlich genehmigt hat, macht es wenig Sinn, die sich ergebenden Einsparungen gegenüber Wärmepumpen-Interessenten zu erwähnen (und sich damit endlose Erklärungen zu sparen). Gerade diese Abgabenbefreiung in Verbindung mit abgesenkten Netznutzungsentgelten könnte das Heizen mit Strom attraktiver machen.
Wie soll man das effizient verkaufen?
Aktuell findet man vielerorts Formulare mit endlosem Kleingedruckten, nämlich dass der Preis an das Vorhandensein der Voraussetzungen gekoppelt ist und bei Nichterfüllen der normale Haushaltstarif gilt, der dann natürlich auch rückwirkend greift. Selbstverständlich muss dieser dort auch der bei Vertragsschluss genannt werden. Es gibt bereits einige Tarifstrecken, die Wärmestrom digital bestellbar machen. Häufig wird die Nutzung als steuerbare Verbrauchseinrichtung dann aber wieder in Zusatzformularen abgehandelt.
Für Stadtwerke bzw. Stromanbieter bedeutet das: Produkte rund um den § 14a EnWG (meist Ladestrom und Wärmepumpenstrom) sind schwer zu kommunizieren, machen den Vertrieb aufwendig und teuer. Und aus Verbrauchersicht gilt: Ohne technische Klarheit kein Vertrauen – und ohne Vertrauen kein Absatz.